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Allgemeine Geschäftsbedingungen Online-Shop

§1 Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Sie gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
  3. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer werden durch diese AVB nicht berührt und haben in jedem Fall Vorrang.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, dh in Schrift- oder Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.

§2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ein Zwischenverkauf bleibt uns vorbehalten.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Werktagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise „frei Haus“.
  2. Die in der Spalte „Ladenpreise“ unseres Ordersatzes aufgeführten Preise sind unverbindliche Preisempfehlungen. Die in der Spalte „Einzelpreis“ genannten Preise der Auftragsbestätigung und Rechnung gelten zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer; diese wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Unsere Kaufpreisforderungen sind ohne jeden Abzug sofort, spätestens aber zehn Tage nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware im SEPA-Firmenlastschriftverfahren zur Zahlung fällig. Für den Zugang der Vorabankündigung gilt abweichend von der gesetzlichen Frist für alle Lastschriften eine Frist von mindestens zwei Kalendertagen.
  4. Mit Ablauf der zuvor benannten Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Die Regelung des § 286 Abs.4 BGB bleibt unberührt. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Im Falle einer Mahnung sind wir berechtigt eine Mahngebühr in Höhe von 1 % der Forderung zu verlangen, mindestens jedoch von 3,00 EUR. Für jede Rücklastschrift sind wir berechtigt, einen Betrag in Höhe von 10,00 EUR zuzüglich der angefallenen Bankgebühren zu erheben. Außerdem sind wir zur Einstellung weiterer Lieferungen berechtigt.
  5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Wir sind in diesem Fall ferner berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung – auch mit unseren verbundenen Unternehmen – mit dem Käufer fällig zu stellen und ggf. aufzurechnen.
  6. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 5 Ziffer 4 Satz 2 dieser AVB unberührt.

§ 4 Lieferung

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit erfolgt nach vorgegebenem Tourenplan. Die Lieferungen erfolgen ausschließlich in kompletten Verpackungseinheiten und bestehenden Sortierungen. Wir sind berechtigt, die vertragliche Leistung in angemessenen Teillieferungen zu erbringen.
  2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
  3. Auch Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhersehbaren und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa Naturkatastrophen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Epidemien, Pandemien, Betriebsstörungen, Streik und Transportengpässe entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihres Vorliegens von der Lieferverpflichtung und rechtfertigen eine angemessene Änderung der Liefertermine.
  4. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
  5. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Auftragserteilung auf eventuelle Anlieferungsschwierigkeiten für Lkw hinzuweisen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so sind wir berechtigt, Ersatz der hierauf zurückzuführenden Schäden, zu verlangen.
  6. Grundsätzlich wird unsere Ware nur auf den betriebsüblichen Transporthilfsmitteln ausgeliefert. Unsere Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, diese zu entladen oder vergleichbare Dienstleistungen zu erbringen. Die Mitarbeiter handeln nur auf Anweisungen der Fachbereiche. Die Annahme von Geld und Sachzuwendungen ist grundsätzlich untersagt.
  7. Bei Früh- oder Spätanlieferungen (außerhalb der Geschäftszeiten) ist der Käufer verpflichtet, verschließbare Räumlichkeiten bereitzustellen und den Schlüssel an den Fuhrpark zu übergeben. Die Gefahr geht ab Anlieferung in dem verschließbaren Bereich auf den Käufer über.
  8. Der Käufer ist grundsätzlich verpflichtet, dem Anlieferer auf Verlangen eine Empfangsbestätigung mit leserlichem Namen zu unterzeichnen.
  9. Die von uns für die Lieferung genutzten Transporthilfsmittel (z.B. Paletten, Rollbehälter, EPS-Kisten, Kühlplatten) werden bei Rücklieferung im Gutschriftenverfahren abgerechnet. Der Käufer kann der Gutschrift innerhalb von 14 Tagen nach ihrem Zugang widersprechen.

§ 5 Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Käufers setzten voraus, dass er die gelieferte Ware unverzüglich nach Anlieferung untersucht und jeden Mangel, den er feststellt oder hätte feststellen müssen, unverzüglich schriftlich rügt. In der Rüge sind Art und Umfang des Sachmangels genau zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Rechtsmängel. Die Rügevorschriften der §§ 377, 381 HGB bleiben hiervon unberührt.
  2. Ware, die bei der Anlieferung offenkundige Mängel aufweist, kann unmittelbar bei der Anlieferung dem Fahrer zurückgegeben werden (Annahmeverweigerung). Spätere Reklamationen sind mit dem Warenbegleitpapier schriftlich unverzüglich zu reklamieren. Eine Rückführung erfolgt nur auf ausdrückliche Anweisung ermächtigter Bela-Mitarbeiter.
  3. Eine Garantie für die Beschaffenheit, die Haltbarkeit oder den Ertrag des Liefergegenstandes übernehmen wir nur durch ausdrückliche Erklärung, nicht aber aufgrund des Inhaltes von Produktbeschreibungen, technischen Daten und anderen Drucksachen und Informationen. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zB Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
  4. Ist die Mängelrüge berechtigt, die gelieferte Sache also mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  5. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  6. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
  7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Verbrauch.
  8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  9. Rücknahmen sind grundsätzlich nur bei neuwertigen, nicht gebrauchten und original verpackten Waren möglich. Sonderbestellungen, Sonderanfertigungen sowie Waren, die nicht von uns geliefert wurden, werden nicht zurückgenommen. Reklamationsgutschriften erfolgen erst, wenn unser Vorlieferant die Reklamation anerkannt hat und uns Gutschriften oder Ersatzlieferungen vorliegen.
  10. Bei durch uns oder behördlich veranlassten Produktrückrufen und/oder Verbraucherinformationen ist der Käufer zur aktiven Mitwirkung verpflichtet.
  11. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 6 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).

§ 6 Haftung und Verjährung

  1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten haften wir im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung), nur für
  2. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  3. Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens begrenzt.
  4. Die sich aus Ziffer 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für vertragliche und außervertragliche Ansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
  6. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zu deren vollständigen Bezahlung vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Er hat zudem Widerspruch unter Hinweis auf unseren Eigentumsvorbehalt zu erheben.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten c. befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
  5. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  6. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer bereits jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehender Ziffer zur Sicherheit an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gekauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Die in Ziffer 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  7. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
  8. Übersteigt der realisierbare Wert bestehender Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 8 Streckengeschäft

  1. Bestimmte Waren werden direkt vom Lieferanten in unserem Namen und für unsere Rechnung an den Käufer ausgeliefert (Streckengeschäft). Die Streckenbelieferung durch die von uns ausgewählten Lieferanten muss von dem Käufer beantragt und durch die Bela bestätigt sein. Ein Anspruch auf die Belieferung durch bestimmte Lieferanten besteht nicht.
  2. Bei berechtigten Mängeln treten wir unsere Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten an den Käufer ab. Der Käufer nimmt die Abtretung hiermit an. Wir haften in diesen Fällen nur dann gemäß § 6 dieser AVB, wenn eine Inanspruchnahme des Lieferanten selbst im Rahmen der Zwangsvollstreckung erfolglos bleibt.
  3. Etwaige beim Lieferanten nicht beizutreibende Verfahrenskosten sind dem Käufer von uns zu ersetzen.
  4. Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich nach Maßgabe des § 377 HBG anzuzeigen und über diesen abzuwickeln. Eine Rückführung der Ware über uns ist in den vorstehend unter Ziffer 2 geregelten Fällen nicht möglich.

§ 9 Leergut aus eigener und fremder Lagerlieferung

  1. Sämtliche Transportbehältnisse (gemäß aktuellem Leergutbeleg), die aus unserem Lager ausgeliefert werden, sind sachgemäß zu behandeln und so bald wie möglich zurück zu geben. Das Leergut muss sauber und sortiert am Ort der Warenannahme zur Abholung bereitgestellt werden. Jede Abholung wird durch unseren zuständigen Mitarbeiter bestätigt. Belastungen und Gutschriften erfolgen anhand der Abliefer- und Rücknahmebelege zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
  2. Leergut anderer Lieferanten muss grundsätzlich auch an diese zurückgegeben werden. Weichen die Anzahl der retournierten Transportbehälter von dem handelsüblichen Umfang ab, erheben wir einen angemessenen Kostenbeitrag für die Rückführung.

§ 10 Vertraulichkeit und Mitteilungspflichten

  1. Schriftliche Dokumente der Bela wie Ordersätze und Preislisten bleiben in unserem Eigentum und können jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückgefordert werden. Kundeninformationen, Planungsunterlagen und Vertriebskonzepte sind streng vertraulich und ausschließlich zum internen Gebrauch und für die Käufer bestimmt. Sollte der Käufer gegen diese Grundsätze schuldhaft verstoßen, behalten wir uns die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausdrücklich vor.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich und unaufgefordert Änderungen des Namens, der Anschrift, der Rechtsform sowie der Bankverbindung und Steuernummer mitzuteilen. Dasselbe gilt bei einer nicht nur unerheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers. Im letzteren Falle sind wir berechtigt, die Einstellung der Belieferung vorzunehmen und die Kündigung der bestehenden Verträge auszusprechen.

§ 11 Vertriebsmittel und geschützte Warenzeichen

  1. Vertriebsmittel mit geschützten Warenzeichen der Bela (Nah& Frisch, Ihr Kaufmann etc.) befinden sich in unserem Eigentum und werden dem Käufer leihweise zur Verfügung gestellt. Die Kosten für Unterhaltung und Betrieb trägt der Käufer. Bei Beschädigung oder Verlust ist der Käufer zum Ersatz verpflichtet. Bei Einstellung der Belieferung sind wir jederzeit berechtigt, Außenwerbung demontieren zu lassen.

§ 12 Salvatorische Klausel

  1. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
  2. Die Parteien sind verpflichtet, in gemeinsamer Abstimmung die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrages am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eventuell auftretende Lücken des Vertrages.

§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Kaufrechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist zu unseren Gunsten unser Geschäftssitz in Kiel. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
AGB vom 17.06.2024